Abfindungsfreibetrag: Doppelt kassieren geht nicht

09.02.2006
Das Finanzgericht musste entscheiden, ob bei einem Mehrfacharbeitsvertrag sich der Abfindungsfreibetrag für den Arbeitnehmer erhöht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste über die Frage entscheiden, ob bei einem Mehrfacharbeitsvertrag sich der im Einkommensteuergesetz enthaltene Abfindungsfreibetrag für den Arbeitnehmer erhöht (Az.: 1 K 1102/04). Ein Bezirksleiter war bei einer Krankenversicherung angestellt. Hinterher wurde sein Arbeitsvertrag um zwei Versicherungsgesellschaften erweitert. Dennoch kann der Arbeitnehmer einen Abfindungsfreibetrag nur einmal für sich beanspruchen. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass der Abfindungsfreibetrag mehrfach genutzt werden kann. Dies ist allerdings nach Auffassung des Finanzgerichts nur möglich, wenn der Mitarbeiter gleichzeitig bei mehreren selbständigen Unternehmensteilen beschäftigt ist. In dem zu entscheidenden Fall waren die Gesellschaften in einem Firmenverbund zusammengefasst. Damit konnte der Mehrfachabfindungsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. (tf/mf)

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