Angeblich irreführende Werbung

Abgemahnter muss Anwalt selbst bezahlen

20.08.2010
Die Kosten der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung sind nicht erstattungsfähig.

Wird ein Unternehmen wegen einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme von einem Mitbewerber abgemahnt, dann sind die Anwaltskosten für eine Verteidigung hiergegen in der Regel auch dann nicht vom Abmahnenden zu erstatten, wenn sich die Abmahnung als unbegründet erweist.

Hierauf verweist Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.02.2010 (Az. 4 U 158/09).

In dem entschiedenen Fall wurde ein Unternehmen wegen angeblich irreführender Werbung auf einem Werbebanner sowie auf Einkaufstüten abgemahnt. Da die Abmahnung aus Sicht des Unternehmens unberechtigt war, beauftragte dieses einen Anwalt, der gegenüber dem Abmahnenden einen Wettbewerbsverstoß verneinte und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte. Das abgemahnte Unternehmen verlangte daraufhin von dem Abmahnenden die Erstattung der hierdurch angefallenen Anwaltskosten.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung kam nach Ansicht der Richter in dem entschiedenen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es für den Abgemahnten grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung gibt, auf eine unberechtigte Abmahnung zu antworten. Dies gilt, wie das OLG Hamm weiter ausführt, jedenfalls dann, wenn die Abmahnung nicht auf offensichtlich falschen tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen beruht, bei deren Aufklärung der Abmahnende seine Meinung möglicherweise ändert und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden könnte.

Rechtsanwalt Zimmer-Goertz warnt allerdings davor, das vorliegende Urteil zum Anlass zu nehmen, jede möglicherweise unberechtigte Abmahnung zu ignorieren: "Es gibt durchaus Fallgestaltungen, in denen eine Reaktion auf eine - aus Sicht des Abgemahnten unberechtigte - Abmahnung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist." Gerade in Fällen, in denen die Abmahnung offensichtlich auf falschen tatsächlichen Informationen des Abmahners beruht, sollte die Chance einer außergerichtlichen Aufklärung wahrgenommen werden.

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