Abmahnfalle Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz

12.07.2006
Nach dem neuen Elektrogesetz sind Geräte so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Was bei der Kennzeichnungspflicht beachtet werden muss, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Seit dem 24.03.2006 müssen Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus § 7 Elektrogesetz. Geräte sind somit dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in den Verkehr gebracht wurde, d.h. es muss ein Datum angegeben werden. Des Weiteren ist das Gerät mit einem Symbol eines Mülleimers zu kennzeichnen gemäß Anhang II zum Elektrogesetz.

Hierbei darf selbstverständlich nicht irgendein Mülleimer verwendet werden, vielmehr ist der offizielle Elektrogesetz-Mülleimer zu verwenden, eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern, die der Gesetzgeber hinsichtlich der Gestaltung gleich vorgegeben hat.

Sofern in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder Funktion des Produktes die Kennzeichnung nicht auf dem Produkt selbst untergebracht werden kann, ist das Symbol auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein aufzudrucken.

In § 8 des Elektrogesetzes hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese Verpflichtungen auch dann gelten, wenn Produkte über das Internet an Verbraucher in anderen EU-Staaten vertrieben wird.

Die Kennzeichnungspflicht trifft den Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes. Hersteller ist derjenige, der die Geräte unter seinem Markennamen herstellt und erst einmal den Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr bringt, Geräte anderer Anbieter unter seinem eigenen Markennamen anbieten oder Geräte erstmals in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt. Gerade letzter Fall kann zum Praxisproblem werden, da immer mehr Internethändler beispielsweise Geräte direkt aus Asien importieren.

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