Herstellerfotos im Internet

Abmahnfalle Produktbild

06.02.2008
Viele Händler wissen nicht, dass sie Produktbilder des Herstellers ohne dessen Zustimmung nicht verwenden dürfen. Rechtsanwalt Johannes Richard über die rechtlichen Folgen.

Gerade beim Handel im Internet ist eine ansprechende Produktbeschreibung für den Verkaufserfolg von großer Wichtigkeit. Unter dem Motto "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte" sind Internethändler ferner darauf angewiesen, vernünftige Produktbilder zu verwenden, um das Produkt ausreichend zu beschreiben. Hersteller bieten in der Regel Produktbilder in hoher Qualität an, die sich hervorragend eignen, um das Produkt in einem Internetshop oder bei eBay entsprechend zu bewerben. Viele Internethändler wissen jedoch nicht, dass sie die Produktbilder des Herstellers, die zum Teil auch auf dessen Internetseiten zu finden sind, ohne Zustimmung des Herstellers nicht einfach verwenden dürfen. Um so größer ist dann die Erschütterung, wenn diese Hersteller über ihre Rechtsanwälte eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

Der Gedankengang des Internethändlers wird in erster Linie sein, dass er ja letztlich im Interesse des Herstellers handelt, wenn er die Produkte eines bestimmten Herstellers im Internet verkauft und für die Bewerbung auch das Werbe- und Fotomaterial des Herstellers verwendet. Viele Hersteller sehen es jedoch nicht gern, wenn ihre Produkte unter Preis im Internet verramscht werden, da insbesondere der Fachhandel hierunter erheblich leidet. Da über die reine Preisgestaltung, nicht umsonst heißt es bei Preisempfehlungen, dass diese unverbindlich sind, dem Internethändler nicht beizukommen ist, wählen Hersteller den Weg der urheberrechtlichen Abmahnung, um die finanzielle Kalkulation des Internethändlers durcheinanderzubringen.

Ohne ein Nutzungsrecht an den Bildern dürfen diese durch Internethändler für die Bewerbung der Produkte im Internet nicht verwendet werden. Von einem mutmaßlichen Einverständnis des Herstellers darf der Händler in diesem Fall nicht ausgehen. Ein derartiges könnte sich, so der Gedankengang, daraus ergeben, dass es ja eigentlich im Sinne des Herstellers sein müsste, wenn die Produkte verkauft werden und wenn dafür das speziell angefertigte Werbematerial verwendet wird. Dem ist jedoch nicht so, so dass es an einer Nutzungsberechtigung der qualitativ hochwertigen Herstellerbilder fehlt. Folge sind urheberrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche.

Zur Startseite