Herstellerfotos im Internet

Abmahnfalle Produktbild

06.02.2008

Anderenfalls wäre der Warenverkehr unzulässig erschwert, wenn ein Produkt, das mit Zustimmung des Herstellers in den Verkehr gebracht worden ist, nicht auch als solches beworben werden darf. Die Abbildung muss sich in einem angemessenen Maßstab halten, so dass es bspw. nicht zulässig sein dürfte, beim Verkauf einer Postkarte diese so hochauflösend abzubilden, dass der Internetnutzer sich diese in gleicher Qualität auch selbst zu Hause ausdrucken kann.

Der eindeutige Ratschlag lautet somit grundsätzlich, Produkte, die im Internet angeboten werden, immer selbst zu fotografieren.

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de, www.ra-lsk.de (mf)

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