Die häufigsten Abmahnungen (Teil 2)

Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu

16. Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstellenangabe

Für den Fall der Werbung mit Testergebnissen von Untersuchungsorganisationen (etwa der Stiftung Warentest) ist den Testergebnissen eine ordnungsgemäße Fundstellenangabe bei zufügen - wie inzwischen umfassende Rechtsprechung festgestellt hat. Dazu beispielhaft: OLG Hamburg, 3 U 240/06; OLG Frankfurt a.M., 6 U 186/11; KG, 5 W 17/11.

In dem vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall ging es um einen Onlineshop-Betreiber, der für einen PC-Drucker mit dessen Bewertung durch verschiedene Fachzeitschriften geworben hatte, so auch mit der Angabe "FACTS - gut". In der Anzeige des Onlineshop-Betreibers fehlte aber der Hinweis, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbung mit Testergebnissen einer Fachzeitschrift ohne ordnungsgemäße Fundstellen angaben nach § 3 UWG unlauter. Diese Erkenntnis ist auch nicht wirklich überraschend, hatte doch bereits vor Jahren der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ohne Angabe der Fundstelle mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar sei.

Begründung des OLG Hamburg:

Durch die fehlende Fundstelle werde es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert, sich den Test zubeschaffen. Zudem stelle die Stiftung Warentest selbst in ihren Empfehlungen zur "Werbung mit Testergebnissen" das Erfordernis auf, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssten, wozu auch gehöre, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung angegeben würden (BGH, GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe). Zudem stießen die Ergebnisse der Untersuchungen der Stiftung Warentest in der Bevölkerung auf besonderes Interesse und auf Akzeptanz, so dass das Bedürfnis, dem Verbraucher ein Aufsuchen des gesamten Testberichts durch Anführen der Fundstelle zu erleichtern, in besonderem Maße gegeben sei (BGH, GRUR 1991, 679, 680 - Fundstellenangabe).

Laut OLG Hamburg lassen sich die hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten Grundsätze auch auf die sog. Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen.

Auch im Falle der sog. Testhinweiswerbung nehme der Werbende auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen Dritten Bezug, was den werblichen Angaben ein besonderes - quasi objektives - Gewicht verleihe. Auch insoweit bestehe ein besonderes Bedürfnis des angesprochenen Verkehrs, den angegebenen Test im Einzelnen nachzulesen. Auch diesbezüglich berge das Fehlen der Fundstelle die erhebliche Gefahr, dass es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert werde, sich den Test zu beschaffen, was wiederum unlauter im Sinne des § 3 UWG sei.

Mit Urteil vom 16.7.2009 (Az. I ZR 50/07) hat der BGH die Rechtsauffassung des OLG Hamburg bestätigt. Darin entschied er, dass bei der Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet für die Gestaltung des Hinweises auf die Fundstelle des Tests dieselben Grundsätze wie im Rahmen von § 1 Abs. 6 PAngV gelten. Es sei ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so die einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selber zur Kenntnis zu nehmen, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Fehlt es hieran, werde die Möglichkeit des Verbrauchers eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt.

Das Landgericht Tübingen (20 O 86/10), KG in Berlin (5 W 17/11) sowie OLG Celle (13 U 172/10) haben inzwischen übereinstimmend folgende Grundregeln zur Werbung mit Testergebnissen erarbeitet:

1. Wenn mit Testergebnissen geworben wird, muss die Fund stelle der Testergebnisse genannt werden.

2. Die Nennung der Fundstelle hat so deutlich zu erfolgen, dass ein Verbraucher sie im Rahmen der Gesamtwerbung auch leicht finden kann. Mit dem OLG Celle ist an der Stelle eine mindestens 6PunktSchriftgröße für die Fundstelle zu fordern.

3. Ein Verstoß gegen die Regeln 1 und 2 ist ein abmahnfähiges wettbewerbswidriges Verhalten.

Es ist also im Fazit erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne Weiteres zu der Fundstellenangabe führt.

17. Falsche geographische Herkunftsangabe

Mitunter kommt es vor, dass Online-Händler wegen der Verwendung falscher geographischer Herkunftsangaben für ihre Artikelbeschreibung abgemahnt werden.

Rechtslage:

Bei vielen in Umlauf befindlichen Produkten stellt die geographische Herkunft einen nicht zu unterschätzenden wertbildenden Faktor dar. Man denke zum Beispiel an Produkte wie Schweizer Uhren, Meißener Porzellan oder Champagner. Bei all diesen Produkten verbindet der Verbraucher mit der Herkunft eine besondere Produktqualität und ist in der Regel auch bereit, im Vertrauen auf die besondere Qualität einen höheren Preis zu zahlen. Daher ist es gerade im Zeitalter der Plagiate nachvollziehbar, dass auch geographische Herkunftsangaben eines besonderen Schutzes vor Missbrauch bedürfen.

Das Gesetz schützt geographische Herkunftsangaben in § 127 MarkenG. Darin werden drei Arten geographischer Herkunftsangaben unterschieden:

§ 127 Abs. 1 MarkenG regelt den Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben.

Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Einfache geographische Herkunftsangaben geben nur Auskunft über die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, ohne dass der Verbraucher mit ihnen eine auf besondere regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Gütevorstellung verbindet. Sie werden deshalb als Kennzeichnungsmittel geschützt, weil der Verbraucher auch solchen Herkunftsangaben eine hohe Wertschätzung entgegenbringt und weil sie für Hersteller, die in den jeweiligen Orten ansässig sind, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen können.

§ 127 Abs. 2 MarkenG regelt den Schutz qualifizierter geographischer Herkunftsangaben.

Danach dürfen geographische Herkunftsangaben für solche Waren oder Dienstleistungen, die aufgrund ihrer Herkunft besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität aufweisen, im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen. Die Normträgt der Tatsache Rechnung, dass der Verbraucher mit geographischen Herkunftsangaben nicht immer nur die geographische Herkunft eines Produkts, sondern berechtigterweise auch regionale Besonderheiten verbindet, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein können. Dies gilt für solche Fälle, in denen die geographischen Herkunftsangaben durch besondere geographische Begebenheiten oder durch besondere Herstellungsverfahren einen eigenen schützenswerten Ruf erlangt haben.

§ 127 Abs. 3 MarkenG regelt den Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf.

Danach dürfen geographische Herkunftsangaben, die einen besonderen Ruf genießen, im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Die Norm bezieht sich auf Fälle, in denen die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr über einen gefestigten, besonderen Ruf mit besonderem wirtschaftlichen Wert verfügt, der über den der qualifizierten geographischen Herkunftsangaben hinausgeht.

Diese drei Regelungen sollen verhindern, dass sich Unternehmen den Ruf einer Region zu eigen machen, obwohl ihre Produkte überhaupt nicht in dieser Region erzeugt werden. Sie dienen vornehmlich dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und sind damit stark mit dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsschutz verwandt.

Fazit

Wer als Händler mit geographischen Herkunftsangaben wirbt oder solche Angaben in seiner Artikelbeschreibung verwendet, sollte sich stets vergewissern, ob die von ihm so beworbenen und/oder angebotenen Produkte auch tatsächlich aus der jeweils genannten Region stammen. Zwar ist es gerade im Fernabsatz für Wettbewerber oder andere aktivlegitimierte Personen regelmäßig schwer, einen entsprechenden Verstoß gegen die §§ 126, 127 MarkenG allein auf Grundlage der vom Anbieter verwendeten Bilder des Produkts aufzudecken. Dabei sollte jedoch nicht verkannt werden, dass der Wettbewerber sich auch eines Testkaufs bedienen könnte, um das jeweilige Produkt anschließend aus erster Hand zu untersuchen. Sollte sich dabei herausstellen, dass das testweise erworbene Produkt nicht mit den geographischen Herkunftsangaben des Verkäufers übereinstimmt, so bliebe dem Verkäufer am Ende nicht einmal der aus diesem Testkauf erhaltene Kaufpreis, da dieser dem Wettbewerber im Rahmen der Abmahnkosten zu erstatten ist.

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