Die häufigsten Abmahnungen (Teil 2)

Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu

18. "Versicherter Versand"

Wer bei der Versandart angibt, dass "versicherter Versand" praktiziert wird, muss mit dem LG Hamburg (Az. 315 O 888/07) und dem LG Stuttgart (Az. 35 O 66/08) damit rechnen, dass er wegen Verstoßes nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden kann, wenn bei der Angabe "versicherter Versand" nicht die Kosten für die mitverkaufte Versandversicherung und die eigentlichen Versandkosten getrennt voneinander angegeben werden. Anders dagegen das OLG Hamburg (Az. 312 O 85/07) und das OLG Hamm (Az. 4 U 216/08), sofern der Verbraucher belehrt wird, dass der Verkäufer das Versandkostenrisiko trägt.

19. "Unversicherter Versand"

Viele Online-Händler stellen den Verbraucher beim Warenkauf über ihren Internetshop oder über eBay vor die Wahl, einen unversicherten oder versicherten Versand zu wählen. Die Bezeichnung "unversicherter Versand" ohne weitere Erläuterungen ist jedoch irreführend und kann eine Abmahnung gegen den Verwender nach sich ziehen!

Rechtlicher Hintergrund:

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für den Verbrauchsgüterkauf besondere Regelungen vor, deren Umgehung durch abweichende Vertragsgestaltungen regelmäßig unzulässig ist. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB immer dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (sog. B2CGeschäft) eine bewegliche Sache kauft. Hierunter fallen somit auch Onlineauktionen im Bereich der B2CGeschäfte.

Eine zentrale Schutzvorschrift im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs stellt § 474 Abs. 2 BGB dar, wonach der Händler gegen über dem Verbraucher immer das Versandrisiko zu tragen hat.

Die Bezeichnung "unversicherter Versand" kann beim Käufer die Vorstellung hervorrufen, dass er und nicht der Händler das Versandrisiko trägt, er also keine Rechte geltend machen kann, wenn die bestellte Ware nicht oder nur beschädigt bei ihm an kommt. Tatsächlich kommt der Verkäufer im Rahmen von B2C Geschäften seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag aber erst mit der tatsächlichen Ablieferung der Ware beim Käufer nach. Rein rechtlich kann es dem Käufer also gleich sein, ob die Ware ankommt oder nicht. Daher kann er auch kein Interesse daran haben, versicherten oder unversicherten Versand zu wählen. Wenn der Verkäufer trotzdem eine dieser Möglichkeiten anbietet, spiegelt er dem Käufer vor, das Versandrisiko liege bei ihm. Darin ist wegen des Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 474 Abs. 2 BGB zum Verbrauchsgüterkauf gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen.

Achtung - sog. B2B-Geschäft

Die dargestellte Problematik bezieht sich nur auf den Fall, dass ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Soweit es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern (sog. B2BGeschäfte) handelt, gilt die Regelung des § 447 BGB nicht. Danach geht die Versandgefahr auf den Empfänger über, wenn der Verkäufer die Ware dem Logistikunternehmen übergeben hat. Für den gewerblichen Käufer kann es in diesem Fall durchaus sinnvoll sein, einen Mehrpreis zu zahlen, um das Versandrisiko abzufedern. Der Verwender muss dies jedoch im Rahmen eines Internetangebotes deutlich machen, etwa durch den Hinweis, dass die Unterscheidung zwischen versichertem und unversichertem Versand ausschließlich für Käufer gelten, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

Wenn in diesem Fall die Ware unterwegs unwiderbringlich verloren geht, wird man regelmäßig nur noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben (so OLG Hamm, Az. I2 U 177/10 und der Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 302/02).

Fazit

Die Formulierung "unversicherter Versand" sollte nur verwendet werden, wenn zugleich deutlich darauf hingewiesen wird, dass bei Verbrauchsgütergeschäften der Verkäufer das Versandrisiko trägt.

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