Abmahnung

02.11.1999

Wurde ein Arbeitnehmer abgemahnt, kann er sichdagegen vor dem Arbeitsgericht wehren. Dies ist jedoch auch bereits im voraus möglich, und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer befürchten muß, ungerechtfertigt abgemahnt zu werden. In einem solchen Fall muß aber die ernsthafte Gefahr einer weiteren Störung des Arbeitsverhältnisses durch ungerechtfertigte Abmahnungen bestehen. (Arbeitsgericht Bochum, Aktenzeichen 4 Ca 250/95). (jlp)

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