Abmahnung durch externe Anwälte auch bei eigener Rechtsabteilung

26.06.2008

Das Landgericht Frankfurt a. M. und das OLG Frankfurt a. M. teilten diese Rechtsansicht von Arcor jedoch nicht und gaben der Klage der Deutschen Telekom AG auf Ersatz der entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten statt. Diese Entscheidungen sind nun auch vom BGH bestätigt worden. In dem Urteil vom 08.05.2008 stellten die Richter des BGH klar, dass ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung nicht gehalten sei, ständig eigene Juristen zur Überprüfungen von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und durch diese gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Denn die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Auch wenn im vorliegenden Fall der aufgetretene Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand lag, durfte sich die Deutsche Telekom AG für die Aussprache der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus eines Anwaltsbüros bedienen und von Arcor den Kostenersatz hierfür verlangen (Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 93/2008; BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az.: I ZR 83/06).

Damit steht fest, dass auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Regel externe Anwälte mit der Durchführung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen beauftragen können und dass die hierdurch entstehenden Kosten vom Abgemahnten ersetzt werden müssen. Dies ist zu begrüßen, weil die Materie "Wettbewerbsrecht" äußerst schnelllebig ist und es daher für Unternehmen grundsätzlich sinnvoll und geboten ist, sich der externen Hilfe spezialisierter Rechtsanwälte zu bedienen.

Kontakt und weitere Informationen: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de

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