Abmahnung ohne konkreten Adressat

11.09.2000

Stellt ein Arbeitgeber fest, dass Arbeitnehmer wiederholt Lebensmittel aus dem Lager der Firma entwenden und diese sofort ver- zehren, so sollte der Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung, den betreffenden Arbeitnehmer erst einmal abmahnen. Eine solche Abmahnung muss aber nicht persönlich adressiert sein. Sie kann auch in einem betriebsöffentlichen Aushang ("Abmahnung an den, den es angeht") kundgegeben werden (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 1085/98). (jlp)

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