Was in manchen Richter-Köpfen vorgeht

Abmahnung per E-Mail – "Wohltat für den Schuldner"

26.01.2010
Die Wirksamkeit tritt auch dann ein, wenn beim Empfänger eine Firewall die Kenntnisnahme verhindert.

Bei einer Abmahnung gibt es zwei Fragen, die immer wieder auftauchen: Zum einen geht es um die Frage, welche Form eine Abmahnung haben muss, zum anderen um die Frage, was eigentlich passiert, wenn der Empfänger der Abmahnung diese gar nicht erhalten hat.

Die Form

Zur Form ist die Antwort ganz einfach: Eine festgelegte Form gibt es nicht. Eine Abmahnung kann per Post, Fax oder E-Mail erfolgen, sogar mündlich. Nach dem alten Anwaltsgrundsatz "Wer schreibt, der bleibt" sind mündliche Abmahnungen jedoch eher selten, da es hier tatsächlich ein Beweisproblem geben könnte, möglich sind sie jedoch durchaus.

Der Erhalt

Der zweite Punkt berührt die Frage, was passiert, wenn der Empfänger behauptet, er habe die Abmahnung gar nicht erhalten. Auch hier ist die Rechtsprechung ungewöhnlich streng: In der Regel gilt, dass der Abmahnende bzw. sein Rechtsanwalt nachweisen muss, dass er die Abmahnung überhaupt versandt hat. Bei postalischen Abmahnungen geschieht dies in der Regel über das Postausgangsbuch, das jeder ordentliche Anwalt führt. Nicht vergessen werden darf die Sekretärin, die selbstverständlich bestätigt, die Abmahnung auch versandt zu haben.

Sollte es tatsächlich Probleme mit dem Versenden der Abmahnung gegeben haben, kann der Abgemahnte, wenn dann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, einen sogenannten Kostenwiderspruch einlegen. Der Kostenwiderspruch folgt sinngemäß der Argumentation "Ich hätte natürlich sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben, wenn ich denn nur die Abmahnung erhalten hätte". Der gerichtliche Beschluss bleibt zwar bestehen, gegebenenfalls werden die Kosten jedoch dem Antragsteller, das heiß, dem Abmahner, auferlegt.

Zur Startseite