Abmahnung: Sprachkenntn nicht eingesetzt

13.08.2003
Stellt ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin bewusst mit ganz überdurchschnittlichen Sprachkenntn ein, dann ist die Arbeitnehmerin auch verpflichtet, diese Sprachkenntn einzusetzen. Weigert sich die Arbeitnehmerin plötzlich, diese Sprachen einzusetzen, und begründet sie dies damit, dass sie weder als Fremdsprachenkorrespondentin noch als Dolmetscherin eingestellt worden sei, so rechtfertigt dieses Verhalten eine arbeitsrechtliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Dies jedenfalls dann, wenn für alle Beteiligten gerade diese überdurchschnittlichen Sprachkenntn einen Einstellungsgrund bildeten (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 15 Ca 3392/02). (jlp)

Stellt ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin bewusst mit ganz überdurchschnittlichen Sprachkenntn ein, dann ist die Arbeitnehmerin auch verpflichtet, diese Sprachkenntn einzusetzen. Weigert sich die Arbeitnehmerin plötzlich, diese Sprachen einzusetzen, und begründet sie dies damit, dass sie weder als Fremdsprachenkorrespondentin noch als Dolmetscherin eingestellt worden sei, so rechtfertigt dieses Verhalten eine arbeitsrechtliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Dies jedenfalls dann, wenn für alle Beteiligten gerade diese überdurchschnittlichen Sprachkenntn einen Einstellungsgrund bildeten (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 15 Ca 3392/02). (jlp)

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