Abmahnung vor Kündigung?

04.05.2006

Zu der Frage, ob bei einem Diebstahl einem Arbeitnehmer sofort ohne Abmahnung gekündigt werden kann, gibt es unterschiedliche Urteile. Während das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 eine fristlose Kündigung für angemessen ansah, bewerten andere Arbeitsgerichte den Diebstahl geringwertiger Sachen unterschiedlich. Beispielsweise sah das Arbeitsgericht Hamburg eine fristlose Kündigung oder Abmahnung bei der Entwendung von Scheibenwaschkonzentrat in einer Reparaturwerkstatt nicht für angezeigt. Das Gericht verlangte vom Arbeitgeber, dass dem Mitarbeiter durch eine vorherige Abmahnung vor Augen geführt werden müsse, dass die Nutzung von Scheibenwaschkonzentrat ohne Bezahlung für sein eigenes Auto eine Kündigung nach sich ziehen kann. Es half dem Arbeitgeber auch nichts, dass durch Aushang die Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass bei Reparaturen an den eigenen Privatfahrzeugen "Ersatzteile und Hilfs- und Verbrauchsmaterialien" selbst bezahlt werden müssen (Az.: 2 Ca 89/04). In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 12 (11) Sa 115/05), die den Diebstahl eines Wurstbrötchens bei einer seit 20 Jahren beschäftigten Verkäuferin als nicht ausreichenden Grund für eine Kündigung ansah. Auch hier forderte das Gericht eine Abmahnung. RA Thomas Feil

Zur Startseite