Inkrafttreten
2. Ab wann gilt dieses Gesetz?
Das Gesetz bedarf zum Inkrafttreten noch der Zustimmung des Bundesrates. Dieser hat bereits (mehrfach) angekündigt, noch Änderungen an der bisherigen Fassung vornehmen zu wollen. Wann und in welcher konkreten Form das Gesetz in Kraft tritt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden.
3. Wie sind die Änderungen zu bewerten?
Uneingeschränkt begrüßenswert ist die Begrenzung der Abmahnkosten sowie die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes. Der eingeräumte Gegenanspruch dürfte aufgrund der Einschränkung in der Praxis nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Zu kritisieren ist der Umstand, dass die Begrenzung der Abmahnkosten nicht greift, wenn die im "Einzelfall unbillig" ist. Der Gesetzgeber hat es hier unterlassen eine klare und unmissverständliche Regelung zu treffen. Nach derzeitiger Gesetzeslage sind die Abmahnkosten auch bereits auf 100 € begrenzt – nur kommt diese Deckelung in der Praxis (vor allem im Bereich der Tauschbörsen) so gut wie nie zum Einsatz. Aufgrund dieser unzureichenden Formulierung obliegt es erneut den Gerichten, darüber zu entscheiden, wann die Begrenzung eingreift und wann nicht.
Hinzuweisen ist abschließend noch auf die Tatsache, dass durch das hiesige Gesetz lediglich die Anwaltskosten begrenzt werden. Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen – die regelmäßig zusammen mit den Anwaltskosten geltend gemacht werden – ergeben sich keine Änderungen. Abmahnschreiben, die insgesamt einen Betrag von nur 130,50 € geltend machen, werden daher in der Praxis nicht auftauchen. (oe)
Der Autor Rechtsanwalt Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.,
www.mittelstandsanwaelte.de
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Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet:
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