ElektroG

Abmahnungen nicht registrierter Marken nicht wettbewerbswidrig

03.07.2008
Rechtsanwalt Mark Schomaker über ein neues Urteil zu Abmahnungen von nicht registrierten Marken.

Registriert sein sollte nun auch der letzte Hersteller. Nachdem diese Hürde in der Vergangenheit mit einigem finanziellen Aufwand von den Herstellern genommen worden ist, folgt neuer Ärger.

Seit einiger Zeit schon werden Vertreiber und Hersteller mit dem Argument wettbewerbsrechtlich abgemahnt, dass eine oder mehrere Marken eines Herstellers nicht bei der Behörde Elektro-Altgeräte-Register (EAR) in Fürth registriert seien. Die Abmahner sehen es dabei regelmäßig als unerheblich an, dass der Hersteller selbst bereits beim EAR registriert ist.

Nach Rechtsauffassung des Autors sieht es aufgrund der Gesetzesmaterialien vielmehr so aus, dass die Nennung der Marke im Rahmen des Registrierungsverfahrens nur dem Zweck dient, dass das EAR den Hersteller leichter identifizieren kann, um dessen Rücknahmeverpflichtungen entsprechend seinem Marktanteil errechnen zu können.

Diese Rechtsauffassung ist nun in einem anderen wettbewerbsrechtlichen Verfahren vom OLG Düsseldorf vor kurzem bestätigt worden. Nach Auffassung des OLG fehlt der Angabe der Marke im Registrierungsverfahren der Marktbezug. Anders als die Pflicht zur Registrierung ist die Pflicht zur Angabe einer Herstellermarke im Registrierungsverfahren keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

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