Auf Parkplatz vom Supermarkt geparkt

Abschleppen darf 219,50 Euro kosten

19.04.2011
Der Inhaber des Supermarktes darf ein Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen lassen.
Dauerparken haben auf dem Gelände eines Supermarkts nichts verloren.
Dauerparken haben auf dem Gelände eines Supermarkts nichts verloren.


Parkt eine Kundin ihren Wagen länger als die auf Schildern gestattete Stunde auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes, darf der Inhaber des Supermarktes das Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen lassen. Diese kann die Rückgabe des Fahrzeuges bzw. die Bekanntgabe seines Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 Euro abhängig machen.

Eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin, so der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter "Berlin" des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Kammergericht Berlin in einem am 11.03.2011 veröffentlichten Urteil vom 7. Januar 2011, Az.: 13 U 31/10 bestätigt.

Die Fahrzeuginhaberin blieb mit ihren Argumenten in beiden Instanzen erfolglos, der verlangte Betrag sei im Vergleich zu den "normalen" Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt. Bei Bemessung des verlangten Entgeltes - so Landgericht und Kammergericht - dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Rümmler empfiehlt, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

S. Patrick Rümmler, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht/AvD-Vertrauensrechtsanwalt, c/o Kanzlei Trettin & Partner, Rechtsanwälte, Tel.: 030/235517-0, E-Mail: ruemmler@trettinpartner.com, Internet: www.trettinpartner.com

Zur Startseite