Erstattung von Steuern und Gebühren

Abschreckende Antragsformulare sind verboten

07.11.2012
Eine Fluggesellschaft darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern.
Germanwings darf eine Gebührenklausel und strittige Formulare nicht mehr verwenden.
Germanwings darf eine Gebührenklausel und strittige Formulare nicht mehr verwenden.


Das Landgericht Köln (Urteil vom 28.10.2010, Az. 31 O 76/10) hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Billigflieger Germanwings entschieden, dass die Fluggesellschaft Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken darf, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern.

Die Rechtslage ist eindeutig: Tritt ein Kunde seinen gebuchten Flug nicht an, muss die Fluggesellschaft die im Voraus gezahlten Steuern und Flughafengebühren erstatten. Denn diese Kosten fallen gar nicht an, wenn der Kunde nicht mitfliegt. Da dies kaum eine Fluggesellschaft von sich aus unternimmt, müssen Verbraucher das Geld zurückfordern. Germanwings machte daraus eine Geduldsprobe. "Der Billigflieger schikanierte seine Kunden mit einem besonders umständlichen Erstattungsverfahren und unzumutbaren Formularen", erklärt vzbv-Rechtsexpertin Kerstin Hoppe. Den siebenseitigen Erstattungsantrag sollten sich Kunden aus dem Internet herunterladen, ausdrucken, per Hand ausfüllen und ungeknickt mit sämtlichen Original-Reiseunterlagen per Post an die Airline schicken. Germanwings empfahl zu diesem Zweck außerdem ein teures Einschreiben mit Rückschein.

Im Formular verlangte Germanwings detaillierte und größtenteils überflüssige Angaben zu allen mitreisenden Personen: neben Anschrift, Telefon-, Handy- und Fax-Nummer zum Beispiel Sitzplatz, Sitzreihe, die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke und die Versicherungsnummer einer eventuell abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung. Insgesamt wollte Germanwings mehr als 50 Angaben pro Person. Das Formular musste vollständig ausgefüllt und zudem noch von allen Mitreisenden unterzeichnet werden.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Die Gestaltung des Formulars stelle einen "erheblichen Lästigkeitsfaktor" dar. Die Vielzahl der Erfordernisse sei ein belastendes, unverhältnismäßiges Hindernis für den Verbraucher, der seine Rechte gelten machen möchte. Germanwings wollte sogar 5,50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person kassieren. Da es oft nur um einen Erstattungsbetrag von 20 Euro oder weniger geht, werden viele genervte Kunden lieber auf ihr Geld verzichten.

Damit soll nach dem Urteil des Landgerichts Köln jetzt Schluss sein. Die Richter untersagten Germanwings, die strittigen Formulare und die Gebührenklausel weiter zu verwenden. (oe)
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, www.vzbv.de

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