Zinsen aus Lebensversicherungen

Absicherung eines Darlehens und "schädliche" Verwendung

02.06.2009
Zur Steuerpflicht für Zinsen aus Lebensversicherungen bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern

Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind steuerpflichtig, wenn das durch die Lebensversicherungen abgesicherte Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes diente.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines am 15.03.2009 veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf, Az.: 13 K 3342/05 F).

In dem Fall zeigte die Sparkasse dem Finanzamt an, dass der Kläger zur Sicherung eines Sparkassendarlehens in Höhe von 1.000.000,- DM (511.291,88 Euro) Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen in gleicher Höhe an sie abgetreten habe. Als Verwendungszweck des Darlehens war in der Anzeige die Finanzierung des Erwerbs bzw. die Herstellung einer Autowaschanlage in "E" angegeben.

Aus den eingereichten Darlehensverträgen für die Autowaschanlage ergab sich darüber hinaus, dass zur Finanzierung derselben ein weiteres Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Darlehen) in Höhe von 500.000,- DM verwendet wurde, für dessen Sicherheit die Kläger laut Darlehensvertrag ebenfalls die o. a. Ansprüche aus diesen Kapitallebensversicherungen abgetreten haben. Die Auszahlung der o. a. Darlehen erfolgte auf Abruf in Teilbeträgen auf ein gesondertes Kontokorrentkonto (Baukonto) bei der Sparkasse, über das sodann die Abwicklung der Investitionsaufwendungen vorgenommen wurde.

Nach den eingereichten Aufstellungen für die Entwicklung des Baukontos wurden aus der Teilauszahlung des Sparkassendarlehens vom 18.10.2001 in Höhe von 50.000,- DM bis zum 30.11.2001 (Ablauf der 30- Tage- Frist laut BMF-Schreiben vom 15.06.2000) 25.021,69 DM für Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich abzugsfähiger Vorsteuer abgebucht. Danach verblieben - laut Beklagten - nicht verbrauchte, ausgezahlte Darlehensmittel in Höhe von 24.978,30 DM; der Kontostand zu diesem Zeitpunkt wies lediglich ein Guthaben von 15.489,17 DM aus, dies bedingt durch die ebenfalls über dieses Konto getätigten Zahlungen der Erbpacht und der Darlehenszinsen für o. a. Darlehen.

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