Nachträgliche Eintragungen erlaubt

Abteilungsfeier - ohne Fiskus

12.05.2009
Die Kosten für beruflich veranlasste Bewirtungen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Rechnung bestimmte Angaben enthält. Diese können allerdings auch nachträglich eingefügt werden, sagt Jörg Passau*.

Bewirtungskosten sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt, da die entsprechende Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen nach der Rechtsprechung des BFH nicht greift. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 5 K 1666/08) entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt in seiner Steuerklärung 2006 mit dem Hinweis "Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung" die Berücksichtigung von rund 260 Euro bei seinen Werbungskosten geltend gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein "persönliches Ereignis" handele; bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich um Firmenangehörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger Einspruch ein, die betreffende Originalrechnung wurde ihm auf seine Bitte zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen erneut beim Finanzamt eingereicht.

Der daraufhin eingelegte Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion, die Angaben müssten vielmehr zeitnah erstellt werden und seien nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar. Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich.

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