Abweichen bedeutet Risiko

01.06.2006

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 30.09.2005 (Az.: 38 O 79/05 KfH) deutlich gemacht, dass das Abweichen von der Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers im Rahmen der Verbraucherinformationen risikobehaftet ist. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass gem. § 14 Abs. 1 BGB InfoVO die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwendet wird. Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn Teile des Musters benutzt werden. Abweichungen sind nur in begrenztem Umfang möglich, wenn man die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoVO erhalten und auf der sicheren Seite sein will.

RA Thomas Feil

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