Arbeitgeber sollten auf der Hut sein

Achtung! Befristungsfalle!

05.08.2010
Mit unseren Tipps werden aus befristeten Arbeitsverträgen nicht plötzlich unbefristete.

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - kurz: TzBfG - regelt in wenigen Paragrafen die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen. Es hat das so genannte "Beschäftigungsförderungsgesetz" abgelöst. Die wenigen Vorschriften des TzBfG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben es jedoch in sich. Die folgenden Ausführungen sollen verhindern, dass Arbeitgeber in Unkenntnis der Rechtslage befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern schließen und sich später wundern, wenn ein Arbeitsgericht feststellt, dass tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

I. Zeit- und Zweckbefristung

Zunächst sollte jeder Arbeitgeber den Unterschied zwischen dem zweckbefristeten und dem zeitbefristeten Arbeitsvertrag kennen. Nur bei der Zeitbefristung wird das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer oder zumindest einen kalendermäßig bestimmbaren Zeitraum - 1 Woche, 1 Jahr oder bis zum 31.12. - geschlossen. Ist der vorgesehene Beendigungszeitpunkt exakt bestimmt, so endet das Arbeitsverhältnis mit diesem Zeitpunkt. Hier können bereits die ersten Fehler gemacht werden, wenn es an einer hinreichend genauen Bestimmung des Endtermins fehlt - beispielsweise bei der Formulierung "etwa 1 Jahr" -, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.

Davon zu unterscheiden ist die Zweckbefristung. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht kalendermäßig bestimmbar, sondern von vornherein von dem Eintritt eines von den Parteien als gewiss angesehenen Ereignisses abhängig, wobei lediglich der genaue Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses als ungewiss angesehen wird. Typisches Beispiel aus der Praxis ist die Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers.

Steht der Arbeitgeber vor der Frage, einen zeit- oder zweckbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen, empfiehlt sich grundsätzlich der Abschluss eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages, da der Arbeitgeber im umgekehrten Fall keine Möglichkeit mehr hat, eine Zeitbefristung rechtswirksam zu vereinbaren, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zeigen wird.

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