Achtung bei Steuerzahlungen per Scheck

27.03.2007
Scheck muss dem Finanzamt drei Tage vor Fälligkeit vorliegen.

Steuerzahler, die Zahlungen an die Finanzkasse per Scheck leisten, müssen sich künftig auf eine wichtige Neuregelung einstellen. Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2007 geregelt, dass für alle Zahlungen mittels Scheck ab dem 01.01.2007 die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als entrichtet gilt. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Hessen e. V. hin. Wer also seine Steuerschuld per Scheck begleichen will, muss darauf achten, dass der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegt. Geht der Scheck später bei der Finanzbehörde ein, fallen Säumniszuschläge an. (mf)

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