Achtung Verjährung: Offene Forderungen noch vor Jahresende sichern

05.11.2007
Von Gabi Nehls
Jährlich gehen Millionenbeträge durch nicht eingehaltene Verjährungsfristen verloren. Viele Gläubiger laufen laut Creditreform Gefahr, den Anspruch auf fällige Forderungen zu verlieren.

Ende des Jahres herrscht bei deutschen Gerichten Hochbetrieb. Denn viele Gläubiger laufen Gefahr, ihren Anspruch auf fällige Forderungen zu verlieren, wenn sie dem Schuldner nicht noch vor dem 31. Dezember 2007 einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Dies betrifft insbesondere Ansprüche aus dem Jahr 2004. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist aus Zahlungsansprüchen des täglichen Geschäftsverkehrs beträgt drei Jahre - beginnend mit Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist. Betroffen sind dadurch beispielsweise Ansprüche auf Kauf- oder Mietzahlungen.

Hemmung der Verjährung

Durch die rechtzeitige Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides jedoch wird die Verjährungsfrist gehemmt (§ 203 ff. BGB). Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter. In diesem Fall beginnt sie - anders als beim Tatbestand des Neubeginns - nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.

Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Kostenhilfe. Des Weiteren wird die Verjährung zum Beispiel gehemmt, wenn Gläubiger und Schuldner die Verhandlungen aufnehmen.

Achtung: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich oder in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.

Neubeginn der Verjährung

Ein Neubeginn der Verjährungsfrist tritt hingegen nur in zwei Fällen ein: Zum einen, wenn der Schuldner den Anspruch dem Gläubiger gegenüber anerkennt. Dies kann durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, durch Sicherheitsleistung oder auf andere Weise geschehen. Des Weiteren führt eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beziehungsweise der entsprechende Antrag zum Neubeginn (212 GBG).

Zur Startseite