Adressenklau ist strafbar

02.10.2003

Zu einer Geldstrafe von 14.000 Euro verurteilte ein Gericht die Inhaberin einer Marketingfirma, weil diese den Mitarbeiter einer anderen Firma veranlasste, 100.000 Adressen heimlich auf Diskette zu speichern. Dieser Adressenklau flog auf, weil sich in dem Adressenbestand so genannte "Schläferadressen" befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken. Nach Ansicht der Strafkammer handelt es sich bei der Tat um einen strafbaren Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil die Angeklagte vorsätzlich zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein ihr mitgeteiltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet habe (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss 208/02). (jlp)

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