Jahressteuergesetz 2009

Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

21.07.2008
Unternehmer und Freiberufler dürfen sich auf eine Reihe größerer und kleinerer Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 einstellen. Steuerberater Alexander Uhl mit den Details.

Unternehmer und Freiberufler dürfen sich auf eine Reihe größerer und kleinerer Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 einstellen.

Der am 18. Juni 2008 vom Kabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 hält Licht und Schatten für Unternehmer und Freiberufler bereit: Einerseits wurde bei der Kabinettsberatung die Besteuerung von Streubesitzdividenden aus dem Referentenentwurf gestrichen, andererseits die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen wieder aufgegriffen. Auf diese Änderungen müssen Sie sich einstellen:

Buchführung im Ausland: Immer mehr Unternehmen sind international tätig. Bisher ist es aber rein rechtlich nicht möglich, Buchführungsarbeiten auch im Ausland zu erledigen. Um Bürokratiekosten zu senken, soll diese Beschränkung aufgehoben und zumindest die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung erlaubt werden. Allerdings ist diese Erlaubnis an eine ganze Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Die Verlagerung ist nur auf Antrag und nur in EU/EWR-Staaten, mit denen ein Amtshilfeabkommen besteht, möglich. Das Unternehmen muss außerdem den Standort des EDV-Systems angeben und eine Zustimmung des Standortstaates zum Zugriff der deutschen Finanzverwaltung auf die EDV-Buchhaltung vorlegen. Papierbelege müssen im Inland bleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich bleibt. Und schließlich darf das Finanzamt für den Fall der Zuwiderhandlung ein neues Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 Euro festsetzen.

Beschränkter Vorsteuerabzug für Firmenwagen: Vorbehaltlich einer Ermächtigung des EU-Rates will die Bundesregierung die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen wieder einführen. Kommt diese Regelung, dann wäre der Vorsteuerabzug zu 50 % ausgeschlossen für Fahrzeuge, die auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Im Gegenzug würde die bisher notwendige Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. Dazu gehören auch Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden.

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