Das ist neu im Steuerrecht

Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

03.02.2011

Finale Entnahme oder Betriebsaufgabe:

Die Theorie der finalen Entnahme, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern. Gleiches gilt, wenn nur einzelne Wirtschaftsgüter in Zukunft einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Bei Verlagerung des Betriebs oder Wirtschaftsguts in einen anderen EU/EWR-Staat kann die fällige Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden.

Halb-/Teilabzugsverbot:

Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Nun wurde die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, nach der für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Die Neuregelung gilt für alle Anteilsverkäufe ab dem 1. Januar 2011.

Leistungsort im Drittland:

Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, gibt es einige Korrekturen beim Leistungsort von Dienstleistungen in Drittländern (Nicht-EU/EWR-Staaten). Das betrifft zum einen Dienstleistungen im Bereich Güterbeförderung, Be- und Entladung, Reisevorleistungen sowie Arbeiten an oder Begutachtungen von beweglichen Gegenständen für andere Unternehmer. Hier galt bisher der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort, womit die Leistung sowohl in Deutschland als auch im Drittland umsatzsteuerpflichtig sein konnte. Nun gilt die Leistung als im Drittland ausgeführt, wenn sie auch dort genutzt wird. Vergleichbares gilt nun bei Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer mit EU-Wohnsitz, die in einem Drittland genutzt werden.

Messen, Kunst und Kultur:

Leistungen im Bereich Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht und Sport werden nur noch dann am Ort der Leistung erbracht, wenn sie für Nichtunternehmer bestimmt sind. Leistungen für den unternehmerischen Bereich gelten dagegen am Sitz des Leistungsempfängers als erbracht. Etwas anderes gilt jedoch für Eintrittsgelder zu Messen, Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen: Hier gilt als Ort der Leistung auch für den unternehmerischen Bereich der Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

Erwerbsschwelle:

Ein "Halbunternehmer" (Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen und Kleinunternehmer) kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle bei innergemeinschaftlichen Erwerben nun einfacher verzichten. Statt den Verzicht gegenüber dem Finanzamt zu erklären, genügt es jetzt, dem Lieferanten die eigene UStIdNr mitzuteilen. In diesem Fall ist die Lieferung umsatzsteuerfrei und der Erwerber muss den Vorgang dann selbst der Umsatzsteuer unterwerfen.

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