Ärger im Streitfall vorprogrammiert: Passwort-Klau bei Online-Auktion

08.04.2005
Wer im Internet Waren versteigert, muss im Streitfall beweisen, dass der Vertrag mit dem Ersteigerer auch tatsächlich zustande gekommen ist.

Wer im Internet Waren versteigert, muss im Streitfall beweisen, dass der Vertrag mit dem Ersteigerer auch tatsächlich zustande gekommen ist. Behauptet der vermeintliche Käufer, dass ein Fremder unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen habe, bekommt der Verkäufer nur dann sein Geld, wenn er diese Behauptung widerlegen kann. Das geht aus einem Urteil des OLG Naumburg (Az. 9 U 145/03) hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann im Internet seinen Audi A 4 versteigert, ein Bieter erhielt für 15.500 Euro den Zuschlag. Als der Verkäufer sein Geld haben wollte, weigerte sich der vermeintliche Ersteigerer zu zahlen. Er erklärte, er habe gar nicht an der Auktion teilgenommen. Ein Unbekannter müsse sein Passwort geknackt und in seinem Namen geboten haben.

Der Verkäufer zog vor Gericht. Dieses teilte seine Meinung, dass der Bieter den unrechtmäßigen Zugriff beweisen müsse, nicht. Es sei bekannt, so die Richter, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden sei, weil technisch die Möglichkeit bestehe, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort auszuspähen und rechtswidrig zu nutzen.

Der angebliche Ersteigerer habe schlüssig dargelegt, dass es bei der Auktion zu einem Missbrauch gekommen sei, daher hätte der Verkäufer diese Behauptung widerlegen müssen. Das habe er nicht getan, könne daher also auch nicht auf die Zahlung bestehen. (mf)

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