Prüfung trifft viele Firmen unvorbereitet

Ärgernis Künstlersozialabgabe

17.12.2010

Rechtsprechung stärkt Firmen den Rücken

Die aktuelle Rechtsprechung stärkt vielen Unternehmen den Rücken. Das Bundessozialgericht hat kürzlich entschieden (Az.: B 3 KS 2/09 R), dass für Leistungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) keine Künstlersozialabgabe anfällt. Unternehmen, die in der Vergangenheit für Leistungen von KGs gezahlt haben, sollten jetzt einen Erstattungsantrag bei der Künstlersozialkasse stellen. Dies betrifft alle Abgaben, die noch nicht verjährt sind, das heißt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Auch bei höheren Nachforderungen der Künstlersozialkasse können sich Unternehmen zur Wehr setzen. Die rückwirkende Erhebung der Künstlersozialabgabe beschäftigt derzeit mehrere Gerichte. Denn schon seit Jahren bildet die Künstlersozialkasse erhebliche Rücklagen, was möglicherweise system- und damit verfassungswidrig ist. Betroffene Unternehmen sollten unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren vorsorglich Rechtsmittel einlegen, rät Gregor Deymann von der DHPG.

Ein systematisches Vorgehen rund um die Künstlersozialabgabe trägt dazu bei, Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden. Unternehmen sollten Melde- und Ersterfassungsbögen der Künstlersozialkasse immer ernst nehmen. Zweifelhafte Sachverhalte sind vor Einreichung der Formulare mit fachkundigen Beratern abzustimmen. Grundsätzlich ist eine sorgfältige Auftragsdokumentation Pflicht, nicht zuletzt auch im Sinne der Beweisvorsorge. Mit klaren Regeln für alle betroffenen Mitarbeiter lassen sich viele Zusatzaufwendungen vermeiden (siehe unten).

Zahlungen an die Künstlersozialkasse minimieren

Die Liste der vermeintlich von der Künstlersozialabgabe betroffenen Dienstleistungen ist lang. Was Unternehmen tun sollten, um ihre Abgabenlast zu reduzieren und drohende Nachzahlungen zu vermeiden:

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