AGB - Benötigt, aber nicht geliebt

27.02.2006
Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Der Überblick

Unter der Überschrift "Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" sieht das BGB in den §§305 ff. Regelungen zur Überprüfung von AGB vor.

Nach der Definition in §305 Absatz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt".

Folgende Bedingungen machen also aus Vertragsklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen:

- Die Regelungen sind vorformuliert,

- die Klauseln bestehen für eine Vielzahl von Verträgen,

- sie werden von einer Vertragspartei gestellt.

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