AGB - Benötigt, aber nicht geliebt

27.02.2006
Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

AGB unter Kaufleuten

Der umfassende Verbraucherschutz, den das AGB-Gesetz und die EG-Richtlinie bieten, gilt nicht uneingeschränkt im Verhältnis zwischen zwei Kaufleuten, die einen Hard- oder Softwarevertrag abschließen, vgl. §310 Absatz 1 BGB. Der AGB-Text muss im Gegensatz zu Verträgen mit Nichtkaufleuten dem anderen Vertragsteil nicht unbedingt überlassen werden. Auch ein Schweigen auf die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag kann unter Kaufleuten zur Gültigkeit der Bedingungen führen.

Ein guter Umgang mit Geschäftskunden gebietet es aber, auch hier auf die Einbeziehung der AGB zu verweisen und nicht stillschweigend eine Geltung der eigenen Vertragsklauseln zu erreichen.

Unwirksame Klauseln

Vertragsklauseln in AGB können aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkt gültig oder unwirksam sein. Ein Klausel kann eingeschränkt gültig oder unwirksam sein, weil

- die AGB-Bestimmung unklar ist,

- die AGB-Bestimmung überraschend ist oder

- die AGB-Bestimmung den Kunden unangemessen benachteiligt.

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