AGB - Benötigt, aber nicht geliebt

27.02.2006
Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Unklare Vertragsklauseln

AGB müssen klar und verständlich formuliert sein (§307 Absatz 1 Satz 2 BGB, sog. "Transparenzgebot"). Ist die Vertragsklausel vieldeutig, so geht dies zu Lasten des EDV-Händlers. Zunächst ist eine solche Bestimmung nicht unwirksam, sondern es wird die kundenfreundlichste Auslegung der Regelung gewählt. Im Gegensatz zu sonstigen Verträgen, in denen eine unklare Regelung den Bestand eines Vertrages gefährden kann, behält nach dem AGB-Gesetz eine solche Klausel ihre Gültigkeit, und der Vertrag bleibt bestehen.

Ausnahmsweise kann eine unklare AGB-Bestimmung unwirksam sein, wenn beispielsweise fremde Sprachen und fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden, die ein Durchschnittskunde nicht versteht. Diese Grundsätze gelten gegenüber Kaufleuten und Nichtkaufleuten.

Überraschende Klauseln

§305c BGB schützt den Kunden vor überraschenden Klauseln. Klauseln, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass ein Kunde nicht mit ihnen rechnen braucht, sind danach unwirksam.

Bei der Beurteilung, ob eine Klausel überraschend ist, stellt die Rechtsprechung auf den Einzelfall ab. Überraschend ist beispielsweise eine Klausel, nach der

- Reparaturzeiten nur dann verbindlich sind, wenn sie schriftlich bestätigt werden,

- Bezugspflichten des Käufers für die zum Betrieb der Kaufsache erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe begründet werden, so etwa für Toner bei Computerdruckern,

- der Mieter von Hard- oder Software haftet, auch für nicht von ihm zu vertretende Schäden,

- ein Nachbesserungsversuch die ursprünglichen Gewährleistungspflichten weder hemmt noch unterbricht.

Nicht überraschend sind Haftungsbeschränkungen, da diese üblicherweise in AGB zu finden sind.

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