AGB - Benötigt, aber nicht geliebt

27.02.2006
Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Benachteiligende Klauseln

§307 Absatz 1 BGB untersagt Klauseln, die den Vertragspartner und Kunden unangemessen benachteiligen. Dabei hat der Gesetzgeber eine Anzahl von Klauseln genannt, die unwirksam sind. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine unangemessene Benachteiligung vorliegt,

- wenn die AGB von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweichen, ohne das besondere Umstände dies rechtfertigen (§307 Absatz 2 Nr.1 BGB),

- wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§307 Absatz 2 Nr.2 BGB),

- wenn ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (§307 Absatz 1 Satz1 BGB).

Die Benachteiligung muss ein erhebliches Gewicht haben, geringfügige Benachteiligungen sind hinzunehmen. Nachfolgend einige unzulässige Klauseln:

- Freizeichnungsklauseln, mit denen sich der Anbieter von der Haftung ganz freizeichnen will. Insbesondere Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind unwirksam.

- Gerichtsstandsklauseln im nichtkaufmännischen Verkehr.

- Klauseln, die dem Kunden die Pflicht auferlegen, am Lastschriftverkehr teilzunehmen.

- Klauseln, die dem EDV-Anbieter die Möglichkeit zu einseitigen Preiserhöhungen geben, §309 Nr.1 BGB.

Der generelle Ausschluss einer Aufrechnungsmöglichkeit des Kunden mit eigenen Ansprüchen gegenüber Zahlungsverpflichtungen, §309 Nr.3 BGB.

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