Was Firmen und Privatpersonen wissen müssen

Aktuelle Steuerurteile, Teil 2

01.10.2012
Die Steuerkanzlei SHC stellt einige wichtige steuerliche Urteile vor, unter anderem zu gemischt-genutzten Räumen als Arbeitszimmern, zum Einspruch per E-Mail, zu Privatkonten bei der GmbH und zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Eigenprostitution.
Arbeitszimmer, Sonderausgabe, Werbungskosten, Home-Office, Einspruch, E-Mail, Aussetzung der Vollziehung, SH+C
Arbeitszimmer, Sonderausgabe, Werbungskosten, Home-Office, Einspruch, E-Mail, Aussetzung der Vollziehung, SH+C

Gemischt genutzte Räume sind nicht anteilig Arbeitszimmer

Frechheit siegt nicht immer - diese Lektion musste ein Architekt beim Finanzgericht Düsseldorf lernen. Er wollte nämlich neben den eigentlichen Arbeitszimmerkosten auch einen Teil der auf gemischt genutzte Räume wie Bad, Flur und Küche entfallenden Miete ebenfalls als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Das Gericht meint aber, dass allein die Existenz eines Arbeitszimmers noch nicht dazu führe, dass auch andere Räume anteilig als beruflich genutzt gelten. Das Gesetz lasse nun mal nur den Abzug für Räume zu, die als häusliches Arbeitszimmer eingestuft werden können, und daran ändert auch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen nichts.

Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

Die Praxisgebühr kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden, weil sie nicht Teil der Krankenversicherungskosten ist. Zu den Krankenversicherungskosten zählt der Bundesfinanzhof nämlich nur die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Die Praxisgebühr sei dagegen eine Form der Selbstbeteiligung, weil der Versicherungsschutz unabhängig von der Praxisgebühr gewährt wird.

Hinweis auf Einspruch per E-Mail

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich auch per E-Mail möglich, wenn das Finanzamt prinzipiell E-Mails akzeptiert. Umstritten ist derzeit aber die Frage, ob das Finanzamt im Steuerbescheid ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen muss. Während das Finanzgericht Niedersachsen die Finanzämter in der Pflicht sieht, auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail hinzuweisen, sehen die Finanzgerichte Köln und Münster keinen Grund dafür, warum eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne diesen Hinweis unwirksam sein sollte. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil bei einer Hinweispflicht das Fehlen des Hinweises zu einer unwirksamen Rechtsbehelfsbelehrung führen würde, womit die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid nicht ein Monat, sondern ein ganzes Jahr betragen würde. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, denn alle drei Gerichte haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verwendung privater Konten

Überweist ein Schuldner der GmbH Geld auf das private Konto des Gesellschafters der GmbH, führt das auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschafter später von seinem pri¬vaten Konto Rechnungen an die GmbH begleicht und die Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg jedenfalls dann, wenn es keine klare und eindeutige Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter über die auf die dem privaten Bankkonto gutgeschriebenen Beträge gibt und der Gesellschafter frei über die Gelder verfügen kann. Gegen das Urteil ist jetzt die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Aussetzung der Vollziehung beim Mantelkauf

Inzwischen befassen sich Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren mit der Frage, ob der Untergang des Verlustvortrags beim Mantelkauf verfassungsgemäß ist. Daher hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein nun seine Finanzämter angewiesen, zumindest dann Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Beteiligungserwerb nicht mehr als 50 % der Anteile umfasst, und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend macht, beispielsweise weil sonst die Insolvenz droht.

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