Alkoholprobleme am Arbeitsplatz

19.01.1996
Eine außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen einer Alkoholkrankheit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer therapiebereit ist und eine vom Arzt angeordnete ambulante Behandlung durchführen läßt, auch wenn der Arbeitgeber ihn zu einer stationären Behandlung aufgefordert hat.

Eine außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen einer Alkoholkrankheit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer therapiebereit ist und eine vom Arzt angeordnete ambulante Behandlung durchführen läßt, auch wenn der Arbeitgeber ihn zu einer stationären Behandlung aufgefordert hat.

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