Allerlei Handling-Fragen zum Handy

20.02.1998

MÜNCHEN: Das Mobiltelefon ist in. Telefonieren ist in unserer Gesellschaft zu einem Massengeschäft und das Handy zu einem Zeichen von Mobilität geworden. Die Werbeanzeigen der verschiedenen Telefongesellschaften sind gerade hier verlockend und versprechen "für'n Apfel und 'n Ei" den Zugang zur modernen Gesellschaft. Aber aufgepaßt, Hürden und Fußangeln gibt es auch hier.Der Markt um den mobilen Telefonkunden ist heiß umkämpft. Derzeit bieten 18 Telefongesellschaften oder Service-Provider ihre Dienste im Mobilfunk an. Immer günstigere Tarife, Einstiegsrabatte oder spottbillige Handys sollen den Mobilfunkkunden möglichst lange an einen bestimmten Anbieter binden. Fragwürdige Angebote reichen von elf Pfennig bis zu einer Mark. Die Rechtsprechung sieht solche Angebote aber nicht gerne und nach unserer Gesetzgebung sind Offerten dieser Art unlauter. Denn diese Werbung für den Kauf eines Mobiltelefon verbunden mit der Netzfreischaltung, verstößt unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Preis für das allein nicht erhältliche Handy zum Beispiel mit lediglich elf Pfennig angegeben ist. Der Anbieter verlangt nämlich in Wirklichkeit einen Scheinpreis für das Handy, während der wahre Kaufpreis im Netzkartenvertrag versteckt ist. Eine solche Quasi-Gratisgabe lenkt von einem seriösen Leistungsvergleich ab und birgt die Gefahr in sich, daß der faire Leistungswettbewerb ausgeschaltet wird. Deshalb ist derartige Werbung unlauter und muß eingestellt werden (OLG München, Az.: 6 U 2323/96; OLG Köln, Az.: 6 U 74/96; OLG Frankfurt, Az.: 6 U 176/96; OLG Jena, Az.: 2 U 55/96).

Der Vertrag

Vergeblich wird man in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch nach einer gesetzlichen Definition des Mobilfunkvertrags suchen. Da das Handy selbst nicht das wichtigste Element ist, sondern erst die Mobilfunkkarte die Verbindung zum jeweiligen Netz schafft, charakterisieren die Anbieter selbst ihre Leistungen als Dienste, weshalb man den Mobilfunkvertrag im allgemeinen als "Dienstvertrag" bezeichnet. Der Dienstvertrag ist zwar in unserem Gesetz geregelt, doch ausschlaggebend ist auch hier meist das "Kleingedruckte" - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Neben der Netzdichte liegen hier die feinen Unterschiede der einzelnen Mobilfunkanbieter.

Einige Anbieter bestimmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß der Antrag des Kunden erst durch die Freischaltung der Karte angenommen wird.

Das ist nicht weiter bedenklich, wenn diese Freischaltung nicht allzu lange dauert. Während dieser Wartezeit ist der Kunde aber an seinen Antrag gebunden und kann nicht zu einem anderen Mobilfunkanbieter überwechseln. Eine Wartezeit von bis zu vier Wochen ist noch im Rahmen des Üblichen und muß vom Kunden akzeptiert werden.

Bonitätsprüfung

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Nach diesem Motto prüfen die Mobilfunkanbieter vor der Freischaltung die Kreditwürdigkeit des Kunden. Die Geschäftsbedingungen sehen daher ausnahmslos vor, daß der Interessent mit einer Bankauskunft, insbesondere mit einem Schufa-Bericht, einverstanden ist. Das ist rechtens, da der Kunde mit der Freischaltung nach seinem Belieben telefonieren und die Karte auch an andere Personen weitergeben kann. Um dieses Risiko zu minimieren, ist die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgeschaltet und soll die Vertrauensgrundlage dieser Partnerschaft bilden. Einige Anbieter wählen einen anderen Weg und bieten eine sofortige Freischaltung an, behalten sich aber dann, nach abgeschlossener Bonitätsprüfung, ein sogenanntes Rücktrittsrecht vor. Diese Lösung kommt dem Kunden meist entgegen, da er in der Regel sofort telefonieren will. Fällt dann die Bonitätsprüfung negativ aus, ist der Vertrauensvorschuß weggefallen und der Mobilfunkanbieter kann sich von dem schon abgeschlossenen Vertrag einseitig lösen. Auch solche Vertragsklauseln sind wirksam, wenn die Prüfungskriterien für die Kreditwürdigkeit bekannt sind und den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.

Netzdichte

Ausschlaggebende Kriterien, sich für einen speziellen Anbieter zu entscheiden, sind Gerätepreis, Gebühren und die Netzdichte. Gerade beim letztgenannten Punkt sind die Versprechungen groß.

Netzdichten von 95 bis fast 100 Prozent werden hier offeriert, ohne das aber gleichzeitig zuzusichern. Aus fehlgeschlagenen oder gar nicht erst zustande gekommenen Telefonverbindungen lassen sich daher keine Rechte, insbesondere keine Schadensersatzansprüche herleiten, da die zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Rufnummeränderung

Mit Abschluß des Mobilfunkvertrags teilen die Telefongesellschaften ihrem neuen Vertragspartner die Rufnummer mit, händigen ihm die Mobilfunkkarte aus und übergeben gleichzeitig die geheime PIN-Nummer. Mit diesen drei Elementen kann der Start in die mobile Kommunikation beginnen.

Ärgerlich wird es erst dann wieder, wenn aus technischen oder betrieblichen Gründen eine Änderung der Rufnummer ins Haus steht. Eine solche Umstellung bedeutet für den Kunden meist erheblichen Aufwand, da er die neue Rufnummer erst einmal wieder bekannt machen und seine Drucksachen ändern muß. Liegen dringende betriebliche und/oder technische Erfordernisse vor, sind auch solche Klauseln in den Geschäftsbedingungen zu akzeptieren.

Laufzeit

Spottbillige Handys sind meist der Köder für eine lange Laufzeit des Mobilfunkvertrags. Diese Laufzeit und damit die langfristig anfallenden Grundgebühren sollte sich der interessierte Kunde stets vor Augen halten.

Anbieter, die den Vertragsabschluß nicht von einer langen Vertragsanbindung abhängig machen, werden ihre Handys auch nicht für Pfennigbeträge anbieten, da sie den Gerätepreis nicht auf die Grundgebühren miteingerechnet haben. Mindestlaufzeiten von zwei oder mitunter drei Jahren sind aber durchaus üblich und halten vor der Rechtsprechung stand. Von dieser einmal vereinbarten Vertragslaufzeit kann sich der Telefonkunde vor Vertragsbeendigung kaum wieder lösen, es sei denn, er läßt sich auf eine Abstandszahlung ein und kauft sich so selbst aus diesem Vertrag wieder heraus.

Die Bandbreite der ordentlichen Kündigungsfristen reicht von fünf Tagen bis zu sechs Wochen zum Quartalsende und kommen nur dann in Betracht, wenn der bereits abgelaufene Vertrag auf unbestimmte Zeit weiterläuft. Weit wichtiger ist das Recht zur außerordentlichen oder fristlosen Kündigung des bestehenden Mobilfunkvertrags. Hiervon macht die Gesellschaft in zulässiger Weise dann Gebrauch, wenn der Telefonkunde in Zahlungsverzug oder in Konkurs ist und eine Kaution oder Bankbürgschaft nicht beibringen kann. Berechtigte und begründete Zweifel an der Bonität des Telefonkunden rechtfertigen daher eine sofortige Vertragskündigung und die - wieder kostenpflichtige - Sperrung des Telefonanschlusses.

Gebührenerfassung

Nach $ 6 Absatz 3 der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) dürfen die Verbindungsdaten unter Kürzung der Zielrufnummern um die letzten drei Ziffern bis zu 80 Tagen nach Rechnungsversand zu Beweiszwecken gespeichert werden.

Erhebt der Kunde vor Ablauf dieser Frist Protest gegen seine Rechnung, ist eine weitere Speicherung bis zur vollständigen Klärung zulässig. Detaillierte Gesprächserfassungen mit den vollständigen Zielrufnummern sind auf Wunsch oft auch möglich, kosten aber auch meistens ein gesondertes Entgelt.

Grundsätzlich gilt der Erfahrungssatz, daß die automatische Gebührenerfassungseinrichtung zutreffende Aussagen über die angefallenen Telefoneinheiten liefert, wenn keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zählung bestehen. Es liegt dann ein Tatbestand vor, der nach der Lebenserfahrung eben dafür spricht, daß die in Rechnung gestellten Einheiten auch tatsächlich vom Kunden "verbraucht" wurden. Nur in Fällen ungewöhnlich hoher Telefonrechnungen lassen die Gerichte diesen sogenannten Anscheinsbeweis nicht immer gelten, wonach zunächst einmal alles für die Richtigkeit der Telefonrechnung spricht und der Telefonkunde dann die Unrichtigkeit zu beweisen hätte.

Es sind nämlich eine Vielzahl von Fehlerquellen denkbar - wie die Berechnung falscher Tarife (Auslands- statt Inlandstarife) oder Erfassung einer falschen Anzahl von Gesprächseinheiten. Auch Manipulationen durch Hacker sind denkbar. Das alles sind mögliche Fehlerquellen, die es dem Telefonkunden selbst nicht möglich oder nachvollziehbar machen, die angeblich angefallenen Gebühreneinheiten nachzukontrollieren. Eine solche Erfahrung mußte der Teilnehmer eines Mobilfunktelefons machen. Er sollte angeblich in nur vier Tagen mit zwei Funktelefonen Gesprächskosten in Höhe von über 20.000 DM vertelefoniert haben. Selbst unter Berücksichtigung des teuersten Inlandstarifs hätte dann der Kunde - ununterbrochen - 235 Stunden oder 9,786 Tage telefonieren müssen. Die Höhe dieses Gebührenaufkommens hielt das Gericht (LG Berlin, Az.: 5 0 68/95) nicht für nachvollziehbar und wies die Klage gegen den Mobiltelefonkunden ab. Nicht der Telefonkunde muß in einem solchen Ausnahmefall beweisen, daß er diese Einheiten nicht verbraucht hat, sondern der Telefonanbieter muß den Beweis erbringen, daß der Telefonkunde in diesem Abrechnungszeitraum derart viele Einheiten verbraucht hat (LG München I, Az.: 20 S 13900/95). Kann der Telefonkunde auch noch beweisen, daß weder er, bedingt durch einen Auslandsaufenthalt, noch andere das Telefon im fraglichen Zeitraum benutzt haben können, dann spricht alles dagegen, daß die Telefonrechnung korrekt ist (LG München I, Az.: 32 S 409/95).

Kartendiebstahl

Mit der Mobilfunkkarte erhält der Telefonkunde eine Geheimnummer zugeteilt, die sogenannte PIN-Nummer. Wie bei der Scheckkarte auch, lassen sich nur durch die Koppelung dieser beiden Elemente Telefonverbindungen herstellen.

Wer die PIN-Nummer sicher aufbewahrt und nicht an Dritte weitergibt, ist vor einem Kartenmißbrauch also relativ sicher. Kommt es dennoch zu einem Kartenverlust, scheidet eine Kundenhaftung nach Eingang der Verlustanzeige bei der Telefongesellschaft aus. Voraussetzung für eine Haftung des Kunden ist in jedem Fall aber, daß er den Kartenmißbrauch zu vertreten hat. Ohne ein konkretes Verschulden des Telefonkunden können solche Mißbrauchsschäden sonst nicht auf diesen abgewälzt werden.

Spottbillige Handys haben meist einen Haken, nämlich hohe Gebühren und lange Vertragslaufzeiten. Neben der Netzdichte sollte man auch ein Auge auf die Vertragsbedingungen werfen. Große Unterschiede gibt es in den Vertragsbedingungen der einzelnen Gesellschaften zwar nicht, doch können im Detail "Pferdefüße" sein, die man als Kunde vor Vertragsabschluß besser meidet. (jlp)

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