Allgemeine Geschäftsbedingungen Online - Definition von Anforderungen

31.03.2004
Das Landgericht Köln hat sich in einem Urteil vom 29.01.2003 (26 O 33/02) mit den "Bedingungen für die Beförderung von Fluggästen“ der irischen Billigfluglinie Ryanair auseinander zu setzen. Die Kölner Richter wiesen darauf hin, dass die Bekanntgabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Internet eine besonders leichte Verständlichkeit und Übersichtlichkeit bei der Formulierung verlange.Verschachtelte und sprachlich schwer nachvollziehbare Sätze verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Durch solche Klauseln werde ein Kunde von der etwaigen Wahrnehmung möglicher Ansprüche gegen Ryanair von vorneherein abgehalten und entsprechend benachteiligt.Nach Auffassung der Kölner Richter ist auch zu berücksichtigten, dass Buchungen bei Ryanair nur über das Internet erfolgen können. Kunden werden folglich nur dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen präsentiert. Diese Art der Bekanntgabe verlange eine besonders leichte Verständlichkeit und Übersichtlichkeit bei der Formulierung der Geschäftsbedingungen.Praxistipp: Ohne nähere Begründung hat das Landgericht Köln darauf verwiesen, dass bei im Internet veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen höhere Anforderungen im Hinblick auf Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu stellen sind. In dieser Allgemeinheit ist dieses jedenfalls nicht nachvollziehbar.Wenn dem Kunden die Möglichkeit gegeben wird, die jeweiligen Bedingungen auszudrucken, so kann nicht darauf verwiesen werden, dass das Lesen auf dem Bildschirm teilweise als anstrengender empfunden wird. Das Landgericht hat einen Grundsatz ohne nähere Begründung aufgestellt, welche praktischen Konsequenzen daraus abzuleiten sind, bleibt leider unbeantwortet.In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann & Partner in Hannover. (bz)

Das Landgericht Köln hat sich in einem Urteil vom 29.01.2003 (26 O 33/02) mit den "Bedingungen für die Beförderung von Fluggästen“ der irischen Billigfluglinie Ryanair auseinander zu setzen. Die Kölner Richter wiesen darauf hin, dass die Bekanntgabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Internet eine besonders leichte Verständlichkeit und Übersichtlichkeit bei der Formulierung verlange.Verschachtelte und sprachlich schwer nachvollziehbare Sätze verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Durch solche Klauseln werde ein Kunde von der etwaigen Wahrnehmung möglicher Ansprüche gegen Ryanair von vorneherein abgehalten und entsprechend benachteiligt.Nach Auffassung der Kölner Richter ist auch zu berücksichtigten, dass Buchungen bei Ryanair nur über das Internet erfolgen können. Kunden werden folglich nur dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen präsentiert. Diese Art der Bekanntgabe verlange eine besonders leichte Verständlichkeit und Übersichtlichkeit bei der Formulierung der Geschäftsbedingungen.Praxistipp: Ohne nähere Begründung hat das Landgericht Köln darauf verwiesen, dass bei im Internet veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen höhere Anforderungen im Hinblick auf Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu stellen sind. In dieser Allgemeinheit ist dieses jedenfalls nicht nachvollziehbar.Wenn dem Kunden die Möglichkeit gegeben wird, die jeweiligen Bedingungen auszudrucken, so kann nicht darauf verwiesen werden, dass das Lesen auf dem Bildschirm teilweise als anstrengender empfunden wird. Das Landgericht hat einen Grundsatz ohne nähere Begründung aufgestellt, welche praktischen Konsequenzen daraus abzuleiten sind, bleibt leider unbeantwortet.In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann & Partner in Hannover. (bz)

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