Alternative mit Schönheitsfehlern: "Limited" statt GmbH

11.08.2005
Die englische Limited wird als Alternative zur GmbH in Deutschland immer beliebter. Allerdings bietet diese Gesellschaftsform nicht nur Vorteile.

Die englische Limited (Ltd.) wird ihren Siegeszug durch Deutschland fortsetzen und dabei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihre Spitzenposition als Kapitalgesellschaft streitig machen. Dies prophezeit Ale-xander Uhl, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater und Mitgesellschafter der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH. Neben vielen Vorteilen, welche die Ltd. gegenüber der GmbH zu bieten hat, sind allerdings auch Fallstricke zu beachten.

Seit geraumer Zeit wählen in Deutschland viele Handwerks-betriebe und Dienstleister die Rechtsform der englischen Limited, jede vierte neu gegründete Kapitalgesellschaft ist bereits eine Ltd. Hauptgrund für diesen Trend: Gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 25.000 Euro reicht bei der Ltd. ein Stammkapital von 1 Pfund, dennoch bietet sie den gleichen Haftungsschutz wie die GmbH.

Allerdings ist bei Gründung einer Ltd. auch Vorsicht geboten. Vor der steuerlichen Falle warnt Uhl: "Wer eine Ltd. ohne kompetente Beratung gründet, muss unter Umständen viel Lehrgeld bezahlen." Denn die Ltd. ist - wie auch die GmbH - eine eigenständige juristische Person, und dies bedeute steuerrechtlich, dass die Übertragung eines Unternehmens auf eine Ltd. wie ein Verkauf zum Verkehrswert zu betrachten sei, wenn vorher nicht die erforderlichen Verträge abgeschlossen würden.

Folge: Hat ein Betrieb zum Beispiel Immobilien in seinem Vermögen, müssten stille Reserven in der Immobilie aufgedeckt und versteuert werden. Bei Familienunternehmen, die seit Jahrzehnten bestehen und seit langem Immobilien im Besitz haben, könne dies abhängig von der Größe und der Verweildauer der Immobilie im Unternehmen zu Steuerzahlungen von mehreren Hunderttausend Euro führen. "Firmeninhaber, die ihr Unternehmen als Ltd. weiter betreiben möchten, sollten vorher unbedingt einen kompetenten Berater konsultieren", empfiehlt Uhl. Zu beachten sei hierbei, so Uhl, dass englische Dienstleister, die sich um die Gründung einer Ltd. kümmern, nicht beraten können und auch nicht dürfen.

Kritiker der Ltd. verweisen mitunter darauf, dass Ltd.-Firmen ihre Geschäftszahlen komplett offen legen müssen. Zu Unrecht. Denn hat die Ltd. ihren Hauptgeschäftssitz in Deutschland und keine englische Betriebsstätte, muss sie keinen Jahresabschluss beim englischen Finanzamt einreichen. Es genügt eine entsprechende Befreiung, die der englische Dienstleister vor Ort beantragt. Gegenüber dem englischen Handelsregister ist ein "Annual Return" abzugeben. Dies entspricht der Handhabung nach deutschem Recht. Auch in England gilt, dass kleine und mittlere Unternehmen, die zwei von den drei folgenden Zahlen nicht überschreiten, lediglich eine verkürzte Bilanz beim Handelsregister einreichen müssen: Umsatz nicht größer als 2.800.000 engl. Pfund (3.920.000 Euro), Bilanzsumme nicht mehr als 1.400.000 engl. Pfund (1.960.000 Euro), Anzahl der Beschäftigten nicht mehr als 50. Allerdings verzichtet das Handelsregister auf die Abgabe einer Bilanz, wenn der Umsatz 350.000 engl. Pfund (490.000 Euro) und die Bilanzsumme 1.400.000 engl. Pfund (1.960.000 Euro) nicht überschreitet.

Professionelle Beratung vorausgesetzt, spricht also nichts gegen die Gründung einer Ltd. Im Gegenteil: Neben der Tatsache, dass sie die gleiche Haftungsbeschränkung bietet wie die GmbH - allerdings zu einem wesentlich günstigeren Preis - , sparen sich Ltd.-Betriebe die im Handwerk üblichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenkasse und können die Altersvorsorge selbst in die Hand nehmen.

Auch das Argument von Kritikern, Kreditinstitute würden einer Ltd. mit 1 Euro Stammkapital anders als einer GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital keine finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, lässt Alexander Uhl nicht gelten, "weil die Kreditinstitute auch einer GmbH regelmäßig keine Mittel zur Verfügung stellen, sofern die Gesellschaft oder deren Geschäftsführer keine weiteren Sicherheiten bereitstellen". Ebenso bestehe für Lieferanten keinerlei Grund, eine Ltd. als Geschäftspartner zu meiden, da im Falle einer Insolvenz die Lieferanten nicht weniger von ihren offenen Forderungen erhalten als bei einer GmbH.

Zu unterschätzen sei auch nicht, so Uhl, dass die Ltd. vor allem Gewerbetreibende, Dienstleister und Handwerker - ohne viel Kapitaleinsatz - zu einem hohen Bekanntheitsgrad und Akzeptanz auf dem Markt verhelfe. Steuerliche Vorteile haben Ltd.-Unternehmen gegenüber GmbHs zwar zunächst keine, da sie beide Körperschaften sind und das deutsche Steuerrecht gilt. Für Steuerfüchse allerdings bietet sich die Ltd. & Co. KG an. Diese Rechtsform vereint die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Ltd. mit der gegenüber GmbHs niedrigeren Besteuerung von Einzelpersonen oder Personengesellschaften.

Weiterer Vorteil: Ltd.-Firmen, die auch in England eine Betriebsstätte haben, können mit dort erzielten Gewinnen in den Genuss von Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen kommen. So sind die ersten 10.000 engl. Pfund (14.000 Euro) Gewinn steuerfrei. Der Steuersatz steigt dann von 11,875 Prozent bis maximal 26,97 Prozent, was verglichen mit der Steuerlast in Deutschland (rund 40 Prozent für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) sehr gering ist.

Alle Vorteile der Ltd. zusammengenommen, dürfte sie der GmbH vor allem im Bereich nicht kapitalintensiver Unternehmungen ihre Spitzenposition als Kapitalgesellschaft streitig machen. "Die Skepsis in Deutschland an der Ltd. resultiert hauptsächlich aus der geringen Erfahrung mit ausländischen Gesellschaftsformen", sagt Alexander Uhl. "Wegen der wachsenden Zahl von Ltd.-Unternehmen in Deutschland wird sich diese Skepsis bald legen und die Europäisierung des Gesellschafts- und Handelsrechts vorangebracht." (mf)

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