Altersvorsorge beim Jobwechsel mitnehmen

31.05.2006
Das Deckungskapital-Übertragungsabkommen entbürokratisiert die betriebliche Altersvorsorge: Arbeitnehmer können Direktversicherungen und Pensionskassenverträge jetzt zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen.

Das "Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel" wurde im Januar 2006 vom Bundesministerium der Finanzen bestätigt und mittlerweile von allen namhaften Versicherern unterzeichnet. Damit ist die Übertragung des Deckungskapitals, die bisher nur für Kollektivverträge möglich war, auch für Einzelversicherungen und Pensionskassenverträge geregelt. Darauf weist die Gerling Lebensversicherungs AG hin.

Stellt ein Unternehmen einen neuen Mitarbeiter ein, der bereits bei seinem früheren Arbeitgeber eine Direktversicherung oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat, so übernimmt der Versicherungspartner des neuen Arbeitgebers die Versicherung inklusive Überschussbeteiligung und Schlussüberschuss und ohne Abzug von Kosten. Dies ermöglicht das jetzt unterzeichnete Übertragungsabkommen - gleich ob der Wechsel von einer Direktversicherung auf eine Pensionskasse oder umgekehrt erfolgt oder ob der bAV-Durchführungsweg beibehalten wird.

Erfolgt die Übertragung hingegen auf Basis des Rechtsanspruchs auf Portabilität, wird ein Übertragungswert anhand arbeitsrechtlicher Vorgaben errechnet. In diesem Fall erhält der Mitarbeiter eine neue Versorgungszusage von seinem neuen Arbeitgeber. Der Übertragungswert entspricht dem gebildeten Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung.

Beim Übertragungsabkommen muss der Arbeitnehmer die Mitnahme seiner Versorgung innerhalb von 15 Monaten nach seinem Ausscheiden beantragen. Eine pauschalbesteuerte Direktversicherung kann der Arbeitnehmer mit derselben steuerlichen Förderung fortführen, vorausgesetzt, die Risikoabsicherung ändert sich nicht oder die Beiträge bleiben unverändert.

Durch das Deckungskapital-Übertragungsabkommen wird die betriebliche Altersversorgung flexibler und unbürokratischer: Der Arbeitgeber kann die Verträge zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Anbieter konzentrieren. Die Mitarbeiter können laufende Vorsorgeverträge steuerlich begünstigt weiterführen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne dass ihre Versorgung mit erneuten Abschlusskosten belastet wird. (mf)

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