Andere Rechte im Cyberspace

11.05.1998

MÜNCHEN: Im Web herrschen andere Verkaufsrechte. Bietet ein Filialunternehmen auf seiner Internet-Homepage einen Bereich als "Shop" an, und zwar mit der Begrüßung "Willkommen im Internet-Shop", heißt das für den Kaufinteressenten nicht zwingend, daß die dort beworbene Ware auch in den Filialen zur sofortigen Mitnahme bereitsteht. E-commerce-Werbung dieser Art verstößt nicht gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 6 W 58/98). (jlp)

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