BFH ändert Rechtsprechung

Angaben in Rechnung fehlen

01.06.2011
In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld.
Mit den umsatzsteuerlichen Vorschriften will das Finanzamt Missbräuche vereiteln.
Mit den umsatzsteuerlichen Vorschriften will das Finanzamt Missbräuche vereiteln.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Mai 2011 zum Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 39/09.

Die Klägerin hatte in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte.

Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht in nach § 14c Abs. 2 UStG Anspruch genommen werden.

Die Klage hatte nur erstinstanzlich Erfolg. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab, so Passau.

Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der BFH ausdrücklich auf.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de

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