Angebot bei Internetauktion nicht rechtsverbindlich

14.03.2002

Im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamm (siehe ComputerPartner 2/01, Seite 27) hat das Amtsgericht Kerpen nun entschieden, dass ein Angebot in einer Internetauktion nicht zwingend rechtsverbindlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Inserent eine Verhandlungsbasis angegeben, die der Meistbietende deutlich unterschritt.

Ein Fahrzeughalter wollte seinen Pkw verkaufen und stellte diesen bei E-Bay ins Internet. Dort sollte das Fahrzeug unter folgender Bedingung versteigert werden: "VB: 1.900 DM (über den Preis lässt sich reden)". Der Höchstbietende bot für den Pkw 655 Mark und verlangte vom Fahrzeughalter die Herausgabe des Fahrzeuges. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Denn bei der Erklärung des Fahrzeugbesitzers handelte es sich nicht um ein rechtsverbindliches Angebot.

Nach dem Wortlaut der von ihm eingestellten Anzeige handelte es sich lediglich um eine Einladung an Interessenten, ein Angebot abzugeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Fahrzeugbesitzer nicht an die Nutzungsbedingungen (Abgabe eines verbindlichen Verkaufsangebot der Firme E-Bay) gehalten hat. Entscheidend ist nur die mangelnde Einigung zwischen dem Anbieter und dem Interessenten (Amtsgericht Kerpen, Az.: 21 C 53/01) (rk/jlp)

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