Altersdiskriminierung

Angestellte fordert 36 statt 34 Urlaubstage

24.01.2012
Dr. Christian Salzbrunn zur Unzulässigkeit von nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüchen

Zahlreiche Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen, aber auch Tarifverträge sehen zum Thema "Urlaubsansprüche" aufgelistete Staffelungen vor, wonach der Umfang des Urlaubs in Abhängigkeit vom Lebensalter des jeweiligen Arbeitnehmers gesetzt wird.

Allerdings verbietet das seit dem 18.06.2006 in Kraft befindliche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitnehmer allein wegen ihres Alters unterschiedlich zu behandeln bzw. zu benachteiligen, §§ 1, 7 AGG. Entsprechende Bestimmungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Vertragliche Regelungen, die eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters vorsehen, können aber dann wirksam sein, wenn sie objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Dies ist ausdrücklich in § 10 AGG geregelt, der auch einige explizit aufgeführte Regelbeispiele für solche Rechtfertigungstatbestände enthält. Eine Regelung zum Umfang von Urlaubsansprüchen enthält diese gesetzliche Vorschrift aber nicht.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in einem Urteil vom 18.01.2011 nun über die Rechtsfrage zu befinden, ob die im Manteltarifvertrag des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen enthaltene Urlaubsregelung rechtswirksam ist. Die Klägerin in diesem Verfahren, eine 24-jährige Einzelhandelskauffrau, verlangte von ihrem Arbeitgeber die Gewährung von 36 anstatt von 34 Urlaubstagen. Ihr Arbeitsverhältnis unterlag dem Manteltarifvertrag des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen, der - ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche - folgende nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche vorsah:

- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 30 Tage Urlaub

- nach dem vollendeten 20. Lebensjahr: 32 Tage Urlaub

- nach dem vollendeten 23. Lebensjahr: 34 Tage Urlaub

- nach dem vollendeten 30. Lebensjahr: 36 Tage Urlaub.

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