Angestellte müssen längere Öffnungszeiten hinnehmen

23.11.2005
Angestellte müssen verlängerte Öffnungszeiten als unternehmerische Entscheidung hinnehmen.

Angestellte im Einzelhandel müssen in ihrer Firma die Verlängerung der Öffnungszeiten und damit eine Änderung ihrer Arbeitszeiten grundsätzlich hinnehmen.

Das hat das Landesarbeitsgericht in Frankfurt festgestellt. Damit wiesen sie die Klage einer Verkäuferin zurück, die sich gegen die Änderungskündigung ihres Arbeitgebers gewehrt hatte (Az.: 11 Sa 1562/04).

Bislang hatte sie nur an Vormittagen gearbeitet. Nach der Verlängerung der Öffnungszeiten des Marktes bis 20 Uhr erhielten sie und ihre Kolleginnen Änderungskündigungen: sie sollten künftig im wöchentlichen Wechsel auch bis 20 Uhr 15 tätig sein.

Die Richter stellten fest, dass die Verlängerung der Öffnungszeiten eine "unternehmerische Entscheidung" sind. Diese könne nur bei Willkür oder Sittenwidrigkeit für unzulässig erklärt werden. (mf)

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