Im Streit um urheberrechtlich geschützte Musik im Internet hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen mutmaßlichen Musikpiraten gedeckt. Das Gericht lehnte es gegenüber einem Musikkonzern ab, den Namen eines Internetnutzers aufzudecken, der über einen deutschen Provider einen Musik-Server betrieben hatte. Die Nennung des Kunden sei dem Internet-Dienstleister nicht zuzumuten, entschieden die Richter (Az.: 11 U 51/04) im einstweiligen Verfügungsverfahren. Begründung: Der Provider müsse keine Auskunft über seine Kunden geben, weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch dabei behilflich gewesen sei. (mf)
01.02.2005
Im Streit um urheberrechtlich geschützte Musik im Internet hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen mutmaßlichen Musikpiraten gedeckt. Das Gericht lehnte es gegenüber einem Musikkonzern ab, den Namen eines Internetnutzers aufzudecken, der über einen deutschen Provider einen Musik-Server betrieben hatte. Die Nennung des Kunden sei dem Internet-Dienstleister nicht zuzumuten, entschieden die Richter (Az.: 11 U 51/04) im einstweiligen Verfügungsverfahren. Begründung: Der Provider müsse keine Auskunft über seine Kunden geben, weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch dabei behilflich gewesen sei. (mf)