Anreise ist Privatsache

09.03.2007

Lesen, dösen, Termine planen - bleibt es dem vorgeschriebenermaßen mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisenden Arbeitnehmer überlassen, wie er Fahrzeiten nutzt, gelten sie nicht als Arbeitszeit. Darauf weisen die Rechtsexperten von Arag hin.

Das Bundesarbeitsgericht wies mit dieser Begründung die Klage eines Mannes ab, der wiederholt auswärtige Dienstreisen unternehmen musste. Er hatte von seinem Arbeitgeber eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und fünf Minuten verlangt (Az.: 9 AZR 519/05).

Laut Arag-Experten waren die Zeiten der Hin- und Rückfahrt weder auf Grund tariflicher Vorschriften (BAT) noch nach allgemeinem Arbeitsrecht vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Marzena Fiok

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