Sonderfall bei Langzeitkranken

Ansammeln von Urlaubsansprüchen

11.01.2012
Die Frist muss die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten.


Durch eine nationale Regelung kann die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden. Eine derartige Frist muss aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten. Das, so die Berliner Fachanwältin für Arbeitsrecht Monika Birnbaum, MM, Partnerin bei FPS und Mitglied im VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat soeben der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10) entschieden, das auf einen Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm erging.

Der EUGH hat erklärt, dass ein Tarifvertrag, der die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt und vorsieht, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr) erlischt, nicht dem EU-Recht widerspricht.

Ferner hat er erklärt, dass durch eine nationale Regelung die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden kann. Eine derartige Frist muss aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten.

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