Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken unzulässig

08.03.2005
Das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig, wenn der Werbende nicht von vornherein als solcher zu erkennen ist. Darunter versteht der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Außendienstmitarbeiter des Unternehmens beispielsweise vor einem Infostand stehen muss.

Das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig, wenn der Werbende nicht von vornherein als solcher zu erkennen ist. Darunter versteht der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Außendienstmitarbeiter des Unternehmens beispielsweise vor einem Infostand stehen muss.

Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine "unzumutbare Belästigung" der Passanten, die sich vermutlich hilfsbereit ansprechen lassen. Ist der Werbende hingegen zu erkennen, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nur bei besonderer Aufdringlichkeit vor. (Az: I ZR 93/02) (mf)

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