Anspruch auf Liftbetrieb

22.07.2004

Wer im zehnten Stock eines Hochhauses Büroräume mietet, hat Anspruch darauf, dass der Fahrstuhl rund um die Uhr - auch am Wochenende und an Feiertagen - in Betrieb ist. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vor kurzem in einem Eilverfahren.

Die Klägerin hatte Gewerberäume im zehnten Obergeschoss eines Hochhauses angemietet. In § 9 des Mietvertrags hieß es, der Vermieter könne den Fahrstuhl außer Betrieb setzen, wenn kein Aufzugswärter im Haus sei. Nachdem die Klägerin die letzte verbliebene Mieterin im Haus war, brachte die Vermieterin einen Aushang an. Darin hieß es, die Benutzung der Aufzüge sei nur noch während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8 bis 19 Uhr) gestattet.

Die Richter stellten fest, dass der § 9 des Mietvertrags ungültig sei. Ein Mieter im zehnten Stock müsse jederzeit Zugang zu seinen Räumen haben, auch zu Nachtzeiten und an Sonn- und Feiertagen.

Az. 2 W 22/04

Bärbel Zöger

Zur Startseite