Anspruch auf qualifizierte Arbeit

17.05.2001

Qualifizierte Arbeitnehmer müssen sich von Vorgesetzten nicht ausschließlich mit Hilfstätigkeiten beauftragen lassen. Das Gericht erklärte damit die wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochene fristlose Kündigung einer Abteilungsleiterin für unwirksam. Der Abteilungsleiterin waren in Folge betriebsinterner Spannungen alle arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben entzogen worden. Stattdessen wurde sie mit Hilfsarbeiten wie dem Einordnen von Blättern in eine Sammlung beauftragt. Als sie sich weigerte, diesen Auftrag zu erledigen, wurde ihr fristlos gekündigt. Ein Arbeitnehmer hat das Recht, eine "vertragswidrige Beschäftigung" zu verweigern. Dies jedenfalls dann, wenn die zugewiesene neue Tätigkeit einer Strafsanktion gleichkommt Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 9 Sa 30/00). (jlp)

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