Während der Elternzeit

Anspruch auf Teilzeittätigkeit

07.02.2008
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn mit Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Den meisten Arbeitgebern ist wohl bekannt, dass Arbeitnehmer/innen nach der Entbindung des Nachwuchses gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit haben. Unbekannt ist aber oftmals, dass Arbeitnehmer/innen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 und 7 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber auch einen vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG) losgelösten Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit während dieser Elternzeit haben. Die jeweiligen arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Inanspruchnahme von Elternzeit und vor allem von Elternteilzeit ergeben können, sind zahlreich, und so verwundert es nicht, dass sich das Bundesarbeitsgericht einmal mehr mit diesem Problemkreis befassen musste.

Das BAG hatte am 05.06.2007 über den folgenden Sachverhalt zu befinden: Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin beabsichtigte, während der von ihr geplanten Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit nachzugehen. Hierzu beantragte sie bereits im Oktober 2004 schriftlich, dass ihr Arbeitgeber sie während ihrer Elternzeit ab dem 01.03.2006 mit einer auf 15 Stunden/Woche verringerten Arbeitszeit beschäftigt. Allerdings wollte sie ihrem Arbeitgeber die genauen Daten ihrer Elternzeit noch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben. Dies tat die Klägerin in einem weiteren Schreiben im Januar 2005. Darin legte sich die Arbeitnehmerin auf eine Elternzeit von 2 Jahren ab der Geburt des Kindes fest. Im Januar 2006 wiederholte sie ihren Antrag aus dem Oktober 2004, ab dem 01.03.2006 für ihren Arbeitgeber in Teilzeit tätig zu werden. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber jedoch schriftlich ab und verwies seine Arbeitnehmerin darauf, dass ihr Arbeitsplatz bereits mit einer "Ersatzkraft" besetzt sei. Diese „Ersatzkraft“ habe der Arbeitgeber Anfang Oktober 2004 in Vollzeit und vor allem unbefristet eingestellt. Dies schließe eine Teilzeitbeschäftigung der "Elternzeitlerin" für 15 Stunden/Woche aus.

Das BAG entschied in dem vorliegenden Fall, dass die Arbeitnehmerin aus ihrem ersten Antrag auf Zustimmung zum Teilzeitverlangen (d. h. aus dem Antrag von Oktober 2004) keinen Anspruch herleiten könne. Dies deswegen nicht, weil das erste Teilzeitverlangen verfrüht gestellt worden ist. Denn der Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin den Zeitraum der Elternzeit zunächst durch die schriftliche Inanspruchnahme verbindlich festlegt. Der nach § 15 Abs. 6 BEEG bestehende Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit im Sinne der Elternteilzeit kann dann erstmals nach der verbindlichen Festlegung der Elternzeit geltend gemacht werden. Diese Voraussetzung war in dem vom BAG zu entscheidenden Fall nicht erfüllt, weil die Klägerin im Oktober 2004 noch mitgeteilt hatte, sie werde die genauen Daten der Elternzeit ihrem Arbeitgeber noch zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Gleichwohl wies das BAG diese Klage nicht endgültig ab, sondern verwies den Rechtsstreit zur endgültigen Klärung an das LAG Baden-Württemberg zurück. Denn die Klägerin hatte im Januar 2006 ihr Teilzeitverlangen für den 01.03.2006, also zum richtigen Zeitpunkt, wiederholt. Sofern in Bezug auf dieses zweite Teilzeitverlangen nun von Seiten des Arbeitgebers auf die Einstellung der Ersatzkraft hingewiesen worden sei, ließe dies nach der Ansicht der Richter des BAG aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass der beklagte Arbeitgeber aufgrund der Neueinstellung der "Ersatzkraft" über keine Möglichkeit mehr verfüge, die Klägerin mit einem Umfang von 15 Stunden/Woche zu beschäftigen.

Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass nach § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG die Vereinbarung einer Elternteilzeit vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden könne. Solche dringenden betrieblichen Gründe liegen unter anderem vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder sonst keine Beschäftigungsmöglichkeiten auf dieser Basis bestehen. Diese Umstände habe der Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen.

Der pauschale Vortrag des beklagten Arbeitgebers, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, reiche hierfür aber nicht aus. Denn der Arbeitgeber habe durch die unbefristete Neueinstellung der „Ersatzkraft“ gerade im Zusammenhang mit der angekündigten Elternzeit der Klägerin seinen Personalbestand bewusst und dauerhaft erhöht. Dementsprechend könne auch der Hinweis auf die vorgenommene "Ersatzeinstellung" für sich gesehen nicht ausreichen, um gerade hieraus einen dringenden betrieblichen Grund zur Verweigerung der Elternteilzeit herzuleiten (BAG, Urteil vom 05.06.2007, Az.: 9 AZR 82/07).


Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeits-schwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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